Nach französischem Recht ist es nicht verboten, vor einem Haus zu parken … es sei denn, es handelt sich um eine Einfahrt. Die Unterscheidung ist wesentlich:
Wenn die Einfahrt befahrbar ist (Vorhandensein eines abgesenkten Bürgersteigs für die Durchfahrt eines Fahrzeugs), ist das Parken verboten!
Wenn die Einfahrt nicht befahrbar ist, ist das Parken erlaubt, sofern es den Verkehr und die öffentliche Sicherheit nicht beeinträchtigt.
Rechtlicher Hinweis: Artikel R417-10 der Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass es verboten ist, vor den Einfahrten von Gebäuden, die zum Wohnen bestimmt sind, zu parken.
Wie hoch sind die Strafen für behinderndes Parken?
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